Hautkrebsscreening gem. Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des GMB
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Das Hautkrebs-Screening wird seit dem 1. Juli 2008 im Rahmen der Früherkennungsuntersuchungen Bestandteil des GKV-Leistungskataloges. Eine entsprechende Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss vorbehaltlich beschlossen. So haben ab Juli 2008 GKV-Versicherte ab dem 35. Lebensjahr alle 2 Jahre Anspruch auf eine Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung. Ziel der Untersuchung ist die frühzeitige Diagnose des malignen Melanoms, des Basalzellkarzinoms sowie des Spinozellulären Karzinoms. Bestandteile der Untersuchung sind neben einer gezielten Anamnese die visuelle Ganzkörperuntersuchung der gesamten Haut sowie die Befundmitteilung mit diesbezüglicher Beratung und die Dokumentation. Die vollständige Dokumentation ist dabei Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit. Durchführen können die Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung niedergelassene Dermatologen sowie hausärztlich tätige Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere Medizin und praktische Ärzte. Zur Erbringung und Abrechnung der Leistung ist eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen. Für das Erlangen der Genehmigung ist der Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten curricularen Fortbildung „Hautkrebs-Screening“ erforderlich. Die Akademie für ärztliche Fortbildung bietet die geforderte Fortbildung in Münster an.
Von | Bis | Ort |
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16.05.2023 - 08:00 Uhr | 16.05.2023 - 16:00 Uhr | |
17.05.2023 - 08:00 Uhr | 17.05.2023 - 16:00 Uhr |
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